Kosteninformation
Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalt oder eines gerichtlich zugelassenen Rentenberaters entstehen Kosten. Diese sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV) geregelt.
Sofern andere Personen als Rechtsanwälte oder zugelassene Rentenberater "Kosten" oder "Pauschalauslagen" für Hilfen in rechtlichen Angelegenheiten geltend machen, sollte die Rechtsanwaltskammer (Tel-Nr. im Telefonbuch) um Prüfung gebeten werden (kostenlos).
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält für alle Rechtsgebiete umfassende Regelungen zu den anfallenden Kosten. Wegen der Vielzahl der Möglichkeiten wird auf eine genauere Darstellung an dieser Stelle verzichtet. Genaue Informationen können auf Grund der Vielzahl möglicher Sachverhalte, in denen anwaltliche Hilfe gefordert ist, nur individuell unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes erteilt werden. Nachfolgend werden nur zur Orientierung einige Grundzüge aufgezeigt:
· Für eine erste Beratung (Einstiegsberatung; auch mündlich, telefonisch) berechnet unsere Kanzlei eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 290,- €, zuzüglich 19 % MwSt.
· Kurze und allgemeine telefonische Auskünfte können je nach Umfang mit einer Mindestgebühr ab 50,- € zuzüglich 19 % MwSt abgerechnet werden.
· Für die Prüfung eines Rentenbescheides mit FRG Bezug anhand eines Lebenslaufes, der ausländischen Unterlagen sowie ergangener Bescheide wird in der Regel ein Prüfungshonorar in Höhe von 1000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie 19% Mwst. gem. § 3a RVG vorausgesetzt und berechnet.
· Für die Suspendierung einer beantragten oder laufenden Rentenzahlung aus dem Ausland, ggf. inklusive des Schriftwechsels mit der deutschen Rentenbehörde zu Anfragen nach § 31 FRG berechnet unsere Kanzlei eine Pauschalgebühr in Höhe von 600,00 € zuzüglich 20 € Auslagen sowie 19 % MwSt.
· Für die Vertretung im Entschädigungsverfahren für Verschleppte nach DL 118/1990 bzw. L 130/2020 berechnet unsere Kanzlei die gesetzlich vorgesehenen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es fällt eine Geschäftsgebühr in Höhe des errechneten Gegenstandswertes (§ 22 ff RVG) laut Gebührentabelle zu § 13 RVG (Ansatz 1,6) an, wobei ein angemessener Vorschuss (§ 9 RVG) in der Regel in Höhe von 600,00 € zuzüglich 20 € Auslagen sowie 19 % MwSt berechnet wird. Nach Beendigung der Angelenheit wird eine Schlussrechnung erstellt.
· Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren bei der Archivbehörde der Securitate in Rumänien (CNSAS) zur Erlangung on Belegen für ein Vefahren nach DL 118/1990 bzw. L 130/2020 berechnet unsere Kanzlei eine Pauschalgebühr in Höhe von 280,00 € zuzüglich 20 € Auslagen sowie 19 % MwSt.
· Für die Durchsetzung eines Rentenanspruches auf Grund medizinisch begründeter Minderung der Erwerbsfähigkeit (unter rechtlicher Begleitung bei den notwendigen medizinischen Nachweisführungen) berechnen wir eine Gebühr nach dem im Einzelfall zu erwartenden Aufwand. Dazu informieren wir auf Anfrage im Beratungsgespräch.
· Für die Prüfung und Beratung zu Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Europäischen Sozialrecht berechnet unsere Kanzlei einen Betrag nach Lage des Falles (Aufwand), über die genaue Höhe erteilen wir auf Anfrage vor der Prüfung Auskunft
Einige Hinweise vorweg:
Die Kosten fallen für die Tätigkeit, also den Aufwand der Prüfung an. Genau so ist es mit dem Aufwand für die Vertretung vor der Behörde oder vor Gerichten. Sie hängen nicht davon ab, ob diese Prüfung einen Fehler oder die Richtigkeit des geprüften Bescheides aufzeigt oder die Verfahrensführung zu eine Rentenerhöhung genau zum konkreten Zeitpunkt führt. Das ist genau so, wie eine ärztliche Untersuchung auch dann zu zahlen ist, wenn diese nicht Krankheit sondern zum Glück beste Gesundheit feststellt.
Rechtsanwälte unterliegen einer Kanzleipflicht. Die zu zahlenden Kosten
dienen daher nicht nur der Honorierung des Rechtsanwaltes sondern müssen den
Aufwand zum gesetzlich vorgesehenen Betrieb der Kanzlei (Miete der Räume,
Personalkosten, Verbrauchskosten, Gebühren etc)
decken. Die Kosten können vom Rechtsanwalt bei Aufnahme des
Auftrages zum Teil oder in voller Höhe als
Vorschuss verlangt werden. Wenn dieses nicht erfolgt, liegt darin ein
Vertrauensvorschuss des Rechtsanwaltes, dessen Missbrauch eine Gefährdung der
geordneten Rechtspflege darstellt. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit der kostenlosen Hilfe, z.B.
wenn Prozesskostenhilfe in Anspruch
genommen werden kann. Über diese Möglichkeit informieren wir Sie gerne, wenn Sie zu Beginn der Tätigkeit auf Mittellosigkeit
hinweisen. Dieses ist nachträglich jedoch nicht möglich. Informieren
Sie daher Ihren Rechtsanwalt im Voraus, wenn Sie Kosten der
Dienstleistung nicht begleichen können. Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit in Kenntnis davon, dass die zu erwartende Rechnung nicht bezahlt werden kann, erfüllt den Straftatbestand des Betruges gem. § 263 StGB.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gem. § 4 a RVG eine erfolgsgebundene
Honorarermäßigung vereinbart werden. Gerne informieren wir Sie auf Anfrage.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht,
können wir Kosten im Rahmen der von Ihnen mit Ihrer Versicherung abgeschlossenen
Vertragsinhalte mit dieser abrechnen. Informieren Sie daher vorher über
bestehende Rechtsschutzversicherungen.
Bei Vertretung vor Behörden oder Gerichten können zusätzlich zu den Anwaltskosten unterschiedliche Gebühren anfallen, die individuell nach Fall auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet werden
Fragen im Zusammenhang mit Kosten sollten vor Mandatserteilung geklärt werden. Eine Verpflichtung des Anwaltes zur Information ohne Nachfrage besteht nicht. Mittellose Personen können für gerichtliche Streitigkeiten Zahlung durch die Staatskasse (Prozesskostenhilfe) beantragen. Informationen hierzu erteilt gerne Ihr Rechtsanwalt.
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