Rumänien weitet Entschädigungszahlungen für Verschleppung und Deportation auf Nachkommen aus
Auch Kinder können nun als Hinterbliebene Anträge stellen
Bukarest – Das Dekret-Gesetz 118/1990 zur Entschädigung für die Opfer des Kommunismus – dazu gehören politische Verfolgung, Verschleppung, Zwangsarbeit und Zwangsumsiedelung – wird auf Nachkommen der Opfer ausgeweitet. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag wurde mit Unterstützung des Abgeordneten des DFDR im Rumänischen Parlament, Ovidiu Gant, als Gesetz 130/15.7.2020 verabschiedet, inzwischen im rumänischen Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr.623 vom 15.7.2020 veröffentlicht und ist am 18. Juli 2020 in Kraft getreten. Ergänzt wurde dieses Gesetz durch das Gesetz 232/2020.
Durch dieses Gesetz werden die seit 1990 (DL 118/1990) geltenden und seit 2013 (Gesetz 211/2013) auch auf Betroffene in Deutschland ausgeweiteten Regeln über die Entschädigung von Personen, die aus politischen Gründen von der am 6. März 1945 eingesetzten Diktatur in Rumänien verfolgt oder nach dem 23. August 1944 ins Ausland deportiert oder gefangengenommen worden sind (z.B. Russlanddeportierte, Baraganverschleppte, Menschen mit Zwangswohnsitz etc.) nun auf Kinder der Betroffenen ausgeweitet. Damit erfüllt Rumänien eine alte Forderung auch des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland, der stets auf die Betroffenheit und das Leiden der Kinder von Deportierten hingewiesen und eine Einbeziehung in Entschädigungsleistungen gefordert hatte. Diese Leistung wird auf Antrag gewährt, in € auf ein Konto in Deutschland ausgezahlt, und darf hier als Entschädigungsleistung für ein Sonderopfer von keiner anderen Leistung oder Rente abgezogen oder angerechnet werden.
Das neue Gesetz 130/2020 ergänzt die vier Absätze der Leistungsnorm Art. 5 DL 118/1990 um weitere fünf Absätze, in denen die möglichen Anspruchspositionen klargestellt werden.
a) Absatz 5 regelt eine Entschädigung von pauschal monatlich 500 RON (ca: 105 €) für Kinder, deren Eltern während einer Verfolgungsmaßnahme verstorben sind. Absatz 5.1 regelt, dass auch Kinder von Betroffenen, die selbst keine Entschädigung bekommen/beantragt hatten, obwohl diese berechtigt gewesen wären, ebenfalls eine Entschädigung bekommen.
b) Absatz 6 regelt, dass Kinder, die zum Zeitpunkt der Verfolgung der Eltern minderjährig waren oder sogar während der Verfolgung geboren wurden, die gleiche Entschädigung bekommen, wie der verfolgte Elternteil.
c) Absatz 7 bestimmt, dass Kinder, die erst nach der Verfolgungsmaßnahme geboren wurden, Anspruch auf 50% der Entschädigung haben, die dem verfolgten Elternteil zugestanden hat.
Fallen Antragsteller in mehrere unterschiedliche Entschädigungskategorien nach den genannten Absätzen (z.B. wenn beide Elternteilen verschleppt wurden und verstorben sind und/oder für eigene Verfolgung - etwa bei Geburt im Verschleppungsgebiet), kann pro Antragsteller trotz dem nur für einen der Sachverhalte ein Antrag gestellt werden, mehrere Anspruchsmöglichkeiten werden nicht summiert (zusammen gezählt), sondern es wird die höhere der möglichen Entschädigungen geleistet.Zu prüfen ist daher vorher, welche Leistung höher wäre.
Anspruchsberechtigt sind alle noch lebenden Kinder (NICHT aber Enkelkinder oder Stiefkinder) und der nach dem Tod des Verfolgten nicht erneut verheiratete Witwer/Witwe.
Es handelt sich um einen persönlichen Anspruch, der jeweils individuell von jedem Kind separat beantragt werden kann. "Sammelanträge" oder "Familienanträge" für mehrere Kinder oder gemeinsam mit dem überlebenden Ehepartner in einem Verfahren sind nicht möglich.
Bis zu einer Geldzahlung sind Verfahren bei bei zwei beteiligten Behörden zu führen. Zuerst stellt die Entschädigungsbehöre die grundsätzliche Berechtigung fest, die der Schlüssel zu einer ganzen Reihe von Rechten ist (Art. 8 DL 118/90, kostenlose Gesundheitsvorsorge in Rumänien, kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eine gewisse Anzahl an kostenlosen Bahnreisen und eine Erholungskur pro Jahr in einer rumänischen Kureinrichtung) und auch zu der monatlichen Entschädigungszahlung berechtigt. Liegt dieser Berechtigungsschein (decizie AJPIS DL 118/90) dann vor, kann damit bei der Auszahlungsbehörde (CJP) die konkrete Zahlung beantragt werde. WICHTIG: Jede Person, die Leistungen auf Grundlage des Dekretes DL 118/90 beziehen möchte, muss eine EIGENE Berechtigung nachweisen. Deswegen sind diese Berechtigungsentscheidungen weder von den Eltern auf die Kinder noch von einem Kind auf das andere übertragbar.
Ab sofort können Anträge auf Feststellung der Berechtigung bei der zuständigen Entschädigungsbehörde in Rumänien gestellt werden. Vorzulegen sind alle Unterlagen, die das Verwandschaftsverhältnis lückenlos belegen, Nachweise über die Verfolgungsmaßnahme des Verfolgten (Beginn und Ende) und wenn vorhanden die bisherige Entschädigungsentscheidung des Betroffenen, die Ausweiskopie des Antragstellers, eine Lebensbescheinigung nach speziellem Vordruck.
Auf Grund dieser Urkunden wird die Berechtigung zur Entschädigung durch eine „Decizie“ festgestellt. Wenn diese „Decizie“ zugestellt worden ist, muss diese auf Richtigkeit geprüft werden (z.B. ob der Zeitraum zutreffend berücksichtigt oder zwischen „Verbringung“ = stramutare oder „Zwangswohnsitz“= domiciliu obligatoriu unterschieden wurde, was für die spätere Höhe der Leistung wichtig ist. Unter Vorlage dieser (neuen) Decizie ist dann die Zahlung der Entschädigung bei der zuständigen Auszahlungsbehörde zu beantragen. Vorzulegen sind bei diesem Antrag das Original der Decizie der AJPIS sowie weitere Unterlagen ( Lebensbescheinigung und Zahlungserklärung nach den amtlichen Vordrucken für grenzüberschreitende Leistungen).
Da gem. Art. 15 des Gesetzes DL 118/1990 eine Leistung frühestens ab dem Folgemonat nachvollständiger Antragstellung möglich ist, sollten Anträge frühzeitig gestellt werden. Anträge müssen vollständig und mit allen erforderlichen Angaben und Belegen eingereicht werden, weil sonst (meist ohne Vorwarnung!) eine Ablehnung erfolgt. In Rumänien gilt (anders als in Deutschland!) der Beibringungsgrundsatz. Amtsermittlung (zur Klärung unvollständiger Angaben und Nachermittlung fehlender Belege) ist in Rumänien NICHT üblich. Gegen Entscheidungen der Entschädigungsbehörde kann Widerspruch (Plangere prealabila) gem. Art 7 Gesetz 554/2004 oder Klage bei dem zuständigen Tribunal eingelegt werden. Es besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Angriffsmöglichkeiten (Art. 7 Abs. 2 Gesetz 554/2004)
Gerne unterstützen wir Sie bei der notwendigen Antragstellung. Die erforderlichen Fragebögen und die darin genannten Unterlagen (Kopien reichen aus!) können Sie zur Prüfung, Ergänzung und dann Weiterleitung an unser Büro senden. Wir bitten die Unterlagen in einfacher Kopie per Post (normaler Brief oder Einwurf-Einschreiben, bitte KEINE Übergabe-Einschreiben) zusenden.
Eine Zusendung per E-mail reicht NICHT, weil Unterlagen in Rumänien in Papierform vorzulegen sind.
Hinweise zum Mailverkehr:
Mailverkehr vor einer Mandatierung und Aktenanlage wird nicht archiviert und einer Bearbeitung NICHT zu Grunde gelegt, weil eine Aktenzuordnung nicht nachträglich erfolgt. Bei der Vielzahl eingehender Vertretungsanträge können wir nicht bei jeder Akte nachprüfen, ob es dazu bereits Mailverkehr gegeben hat. Wir bitten Sie daher dringend darum, Informationen aus vorangegangenem Mailverkehr bei Übermittlung der Unterlagen zur Mandatierung für die Aufnahme in Ihre Akte und zur Mitbeachtung zu wiederholen.
Die nötigen Vordrucke müssen mit einer Originalunterschrift versehen werden. Die Lebensbescheinigung ist in Ihrem Rathaus, in einer anderen Sozialbehörde (Krankenkasse, Rentenamt etc.) oder vom Sozialdienst in einem Heim, in welchem die Person lebt, zu beglaubigen. Ist es einer betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, bei einer solchen Stelle vorzusprechen, kann ein Bevollmächtigter mit einem ärztlichen Attest diese Beglaubigung einholen.
Gerne übermitteln wir bei Auftragserteilung genauere Hinweise zur Ausfüllung der unterschiedlichen Vordrucke. Diese finden SIE im Downloadbereich unserer Homepage. Vordrucke und Hinweise werden regelmäßig und bei jeder Verfahrensänderung aktualisiert.
- Antrag AJPIS und Erklärung AJPIS
- Antrag CJP
- Zahlungserklärung
- Lebensbescheinigung
- Vollmacht DEUTSCH-RUMÄNISCH DL 118
NÖTIG für die Prüfung, Ergänzung und Versendung der Anträge ist auch die Zusendung der in diesen Vordrucken genannten Belege, in gut lesbarer Kopie:
* von der verschleppten Person:
- Verschleppungsbelege (Adeverina, Arbeitsbuch, CNSAS-Auszug, DRK-Nachweise), aus dem Beginn UND Ende der Maßnahme ersichtlich sind und
- wenn vorhanden die eigene Entscheidung nach Dekret 118/90 bzw. einen Zahlungsbeleg für die Entschädigung an den Verstorbenen (Decizie, cupon pensie etc)
- die Sterbeurkunde; WENN der Namen in Sterbeurkunde von dem Namen im Verschleppungsbeleg abweicht (z.B. wegen Heirat), ist auch die entsprechende Urkunde notwendig,
* vom Antragsteller:
- die eigene Geburtsurkunde und bei Namensänderung auch der Heiratsurkunde
(jeweils rumänische Fassung wenn möglich) des Antragstellers
- eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers (Reisepass reicht NICHT).
Lesen Sie bitte UNBEDINGT auch die Verfahrenshinweise zu diesem Verfahren (erster Punkt im Downloadbereich).
Auf Grund dieser Unterlagen bearbeiten wir gerne Ihren Antrag und führen den Schriftwechsel mit beiden Behörden in Rumänien.
Die Bearbeitung der Entschädigungsverfahren nach Dekret 118/90 erfolgt in unserer Entschädigungsabteilung:
Kanzlei Dr. Fabritius, Entschädigungsabteilung
Blumenstr. 11, 82538 Geretsried.
Gerne können Sie die Unterlagen direkt dorthin senden. Sie tragen damit wesentlich zur Vermeidung von Zeitverzögerungen bei.
Auch der weitere Schriftverkehr erfolgt in Entschädigungsverfahren nur über diese Adresse
Für den direkten Mailverkehr wurde die Mailadresse Ro@fabritius.de eingerichtet, hier erreichen Sie direkt die Sachbearbeitung.
Die Kosten der Vertretung durch unsere Kanzlei im behördlichen Antragsverfahren in Rumänien betragen 600 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 20€ und MwSt.
Wenn ein Nachforschungsverfahren bei der Securitate-Unterlagenbehörde (CNSAS) nötig sein sollte und sie uns damit beauftragen, berechnen wir dafür 280 € Vertretungskosten, 20 € Auslagen sowie die gesetzliche MwSt. (derzeit 16 %.). Im Falle der Russlandverschleppung empfehlen wir, selbst eine Anfrage an den DRK-Suchdienst in München zu stellen (Formular im Download). Dieses ist kostenlos und wesentlich schneller als ein CNSAS-Antrag.
Nötige Übersetzungen aus der deutschen Sprache (in die rumänische Sprache, wenn Sie keine rumänische Urkunden vorlegen können) können wir im Rahmen der Bearbeitung selbst fertigen und beglaubigen. Dafür berechnen wir je zu übersetzende Personenstands-Urkunde die Übersetzungspauschale von 25,- €. Bei anderen Urkunden informieren wir gerne über Kosten. Wenn eine Urkunde in mehreren Verfahren vorzulegen ist (z.B. die Sterbeurkunde des Betroffenen bei jedem antragstellenden Kind), bitten wir unbedingt um einen Hinweis, dass die Urkunde bereits in einem Verfahren bei uns vorgelegt wurde. So sparen Sie sich unnötige Mehrfachübersetzungen. WICHTIG: Ohne Ihren Hinweis erkennen wir Mehrfachvorlagen in unterschiedlichen Akten nicht, weil schon aus Gründen des Datenschutzes Querverweise von einer Akte zur Anderen NICHT erfolgen.